Grundsätzlich handelte er aus rein finanziellen und damit letztlich egoistischen Gründen. Rein monetäre Gründe sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Raub als qualifizierte Form der Nötigung, um einen Diebstahl zu begehen oder die weggenommene Sache behalten zu können, bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht beim Diebstahl erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Der Beschuldigte verfügte zur Zeit des Raubüberfalls über eine Arbeitsstelle und verdiente rund Fr. 4'900.00 netto pro Monat.