Bei diesem Vorfall führte der Beschuldigte eine durchgeladene Waffe mit sich und feuerte damit, nachdem er in ein Handgemenge mit einem Angestellten geriet, auch einen Schuss ab, womit die verwirklichte Lebensgefahr für die im Raum befindlichen Personen sehr konkret wurde. Damit ging das Vorgehen des Beschuldigten klar über die blosse Erfüllung des (qualifizierten) Tatbestands hinaus und zeugt von einiger krimineller Energie. Nicht zu vernachlässigen sind die psychischen Folgen für die Opfer. D. sagte rund vier Jahre nach dem Vorfall noch aus, dass sie oft noch Angst habe, wenn sie alleine sei und Geräusche höre (UA act. 2192).