Der Beschuldigte hat kurze Zeit, nachdem er bereits einen Raubüberfall auf die Tankstelle L. verübte, erneut versucht, einen Raub zu begehen. Zur Höhe des erhofften Deliktsguts äusserte sich der Beschuldigte nicht. Da er davon ausging, dass das Restaurant gut lief (UA act. 2898) und sie spät am Abend den Raub begingen, ist davon auszugehen, dass sie sich einige Tausend Franken als Beute erhofften. Dieser Betrag, auf den der Raub gerichtet war, ist zwar nicht zu bagatellisieren, in Anbetracht des regelmässigen Einkommens des Beschuldigten von monatlich Fr. 4'900.00 netto kann jedoch auch nicht von einem Vielfachen seines Monatsgehalts als Beute ausgegangen werden.