Es ist damit offensichtlich, dass die Ausfällung einer Geldstrafe nicht geeignet wäre, den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz sind für sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte Freiheitsstrafen auszufällen. Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von über 180 Tagen zu verurteilen -7- ist, findet Art. 41 StGB in der bis 1. Januar 2018 geltenden Fassung zudem keine Anwendung (BGE 137 IV 312 E. 2.4).