Im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes verfügt der Beschuldigte über mehrere einschlägige Vorstrafen (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Er wurde teilweise zu unbedingten Geldstrafen verurteilt. Die bisher ausgesprochenen Geldstrafen haben ihn jedoch nicht davon abgehalten, innert der Probezeit erneut in erheblichem Ausmass straffällig zu werden. Der Beschuldigte zeigte sich völlig unbeeindruckt von den bisherigen Verurteilungen, was auf eine Uneinsichtigkeit schliessen lässt. Es ist damit offensichtlich, dass die Ausfällung einer Geldstrafe nicht geeignet wäre, den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten.