Im Bereich von über sechs Monaten besteht neu nur noch die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe auszufällen. Wie zu zeigen sein wird (siehe unten, E. 3.4), kommt vorliegend jedoch nur eine Gesamtfreiheitsstrafe in Frage, weshalb sich das neue Recht nicht als milder erweist (vgl. sog. lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB das im Zeitpunkt der Taten geltende Recht zur Anwendung gelangt.