BetmG, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Der Beschuldigte beantragt nach Rückweisung durch das Bundesgericht, dass er höchstens zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren zu verurteilen sei (Stellungnahme Beschuldigter vom 7. März 2022), während die Oberstaatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren fordert -6- (Stellungnahme Oberstaatsanwaltschaft vom 16. Februar 2022 [Postaufgabe: 17. Februar 2022]).