Entsprechend lässt dies nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass B., als er mit ihm zusammen den Raubüberfall auf die Tankstelle in L. verübte, eine funktionstüchtige und zur Schussabgabe taugliche Waffe mit sich führte. Indem der Beschuldigte, nachdem er in seiner Schreckschusspistole die zwei Schüsse entdeckte, sich weder bei B. rückversicherte, dass in dessen Waffe keine Munition war und auch keine Anstalten machte, B. von der Mitnahme dessen Waffe abzuhalten, hat er damit konkludent in den Tatplan eingewilligt, eine Schusswaffe gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB zum Zwecke des Raubes mitzuführen.