Waffen zu erkennen, wobei ihm daher auch die Regel bekannt sein dürfte, dass Waffen in erster Linie immer als geladen zu betrachten sind, solange man sich nicht vom Gegenteil überzeugt hat (vgl. z.B. Sicherheitstipps bei Umgang mit Waffen des Kantons Zürich: www.zh.ch/de/sicherheitjustiz/delikte-praevention/waffen.html). Entsprechend lässt dies nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass B., als er mit ihm zusammen den Raubüberfall auf die Tankstelle in L. verübte, eine funktionstüchtige und zur Schussabgabe taugliche Waffe mit sich führte.