Insgesamt lässt die Tatsache, dass in der vom Beschuldigten gebrauchten Schreckschusspistole zwei Schüsse im Magazin waren, nur den Schluss zu, dass er auch davon ausgehen konnte und musste, dass in der echten Waffe von B. Patronen waren. Dem Beschuldigten fehlten gegenteilige Hinweise, er konnte auch lediglich überzeugt angeben, dass die Waffe von B. noch nicht geladen gewesen sei. Dass er davon ausgegangen sei, dass die Waffe keine Patronen im Magazin gehabt habe, wird selbst von ihm selber nicht vorgebracht. Unter den gegebenen Umständen konnte er denn auch gar nicht darauf vertrauen, dass sich keine Patronen im Magazin befinden würden. Der Beschuldigte gab sich als geübt im Umgang mit