Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die sich der direkten Wahrnehmung durch andere entziehen (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. Aufl. 2011, § 9 N. 63). Nur der Beschuldigte könnte mit letzter Gewissheit sagen, was er gewollt hat und was nicht. Das führt nun aber nicht einfach dazu, dass der subjektive Tatbestand nicht mehr erfüllt wäre, wenn eine beschuldigte Person die Tat bestreitet. Vielmehr ist dann mit Hilfe von Erfahrungsregeln aus dem äusseren Geschehen auf die subjektive Seite zu schliessen (vgl. STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N. 63).