Der Beschuldigte beschrieb sich im Umgang mit Waffen als geübt und mit einer gewissen Erfahrung (UA act. 2893). Insbesondere erklärte er, dass er, wenn er eine Waffe in die Hände nimmt, zuerst schauen würde, ob sich Schüsse im Magazin befinden würde, dann, ob sie gesichert und dann, ob sie geladen sei (UA act. 2894). Die Waffe, welche B. dabei gehabt hatte, sei nicht geladen gewesen, bevor sie «rein gingen». Er denke, er habe sie auf dem Weg geladen (UA act. 2895). Sie hätten jedoch nicht abgemacht, dass geschossen werde (UA act. 2893) resp. sie hätten insgesamt nur abgemacht, dass nicht geschossen werde (UA act. 2894).