2.3. Gemäss seinen eigenen Aussagen war dem Beschuldigten klar, dass er von B. für den Raubüberfall in der Tankstelle in L. eine Schreckschusspistole erhalten hat (Untersuchungsakten [UA] act. 2893). Er hatte auch bemerkt, dass zwei Schüsse drin waren (UA act. 2897). Sodann war ihm bewusst, dass die Waffe, welche B. mit sich führte, eine echte Pistole – sie wurde von ihm als eine Sigg Sauer oder Beretta erkannt – war (UA act. 2893 und 2897). Der Beschuldigte beschrieb sich im Umgang mit Waffen als geübt und mit einer gewissen Erfahrung (UA act. 2893).