Der Grund für die Qualifikation liegt allein in der der Gefahr, dass sich der Täter in einer kritischen Situation entschliessen könnte, zur Waffe zu greifen (BGE 124 IV 97 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 1.3.2). Die Schusswaffe muss objektiv funktionstüchtig und während der Tat zur Schussabgabe tauglich sein, resp. wird eine defekte Schusswaffe oder eine Attrappe mitgeführt oder steht die erforderliche Munition nicht in nächster Nähe zur Verfügung, ist der qualifizierte Tatbestand nicht erfüllt (BGE 110 IV 80 E. 1).