Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil verbindlich fest, dass – entgegen der Auffassung des Obergerichts – der von B. abgegebene Schuss im Tankstellenshop oder der Einsatz einer geladenen Schusswaffe nicht vom gemeinsamen Tatplan erfasst gewesen sei. Es sei nicht alleine aus dem Umstand, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass B. zuvor schon Raubüberfälle verübt habe, wobei bei mindestens einem davon ein Schuss gefallen sei, zu schliessen, dass er konkludent die Herbeiführung einer Lebensgefahr billigend in Kauf genommen habe. Der Schuldspruch gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB sei daher aufzuheben.