2. 2.1. Mit Urteil vom 20. Mai 2020 erwog das Obergericht, dass sich der Sachverhalt betreffend den Raubüberfall vom 6. März 2012 in der Tankstelle in L. (Anklageziffer 1) gemäss Anklage zugetragen habe. Unbestritten ist dabei, dass der Beschuldigte zusammen mit C. und B. den Raubüberfall begangen hat, wobei C. im Auto geblieben ist und der Beschuldigte die Tankstelle mit einer Schreckschusspistole betreten und B. eine 9mm-Pistole mit sich geführt hat.