Das Bundesgericht hiess jedoch die Beschwerde des Beschuldigten in Bezug auf den Schuldspruch wegen qualifizierten Raubs betreffend den Vorfall vom 6. März 2012 (Tankstelle L.; Anklageziffer 1) gut. Das Obergericht habe dem Beschuldigten zu Unrecht alle Tathandlungen des Mittäters B. – namentlich den Einsatz der geladenen Schusswaffe und die Schussabgabe – zugerechnet. 2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch, welches mit Verfügung vom 11. März 2022 abgewiesen wurde.