1.2. Mit Urteil vom 20. Mai 2020 (SST.2019.162) bestätigte das Obergericht das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und verurteilte den Beschuldigten neu, aufgrund der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots, zu einer Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren.