Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.31 (ST.2018.97; StA.2015.1499) Urteil vom 4. April 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1986, von Italien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […] Gegenstand Raub, Diebstahl, qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz usw.; Strafzumessung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 22. November 2018 wegen mehrfachen qualifizierten Raubs (teilweise versucht), gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, qualifizierten Handels mit Kokain sowie Widerhandlungen gegen das SVG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. 1.2. Mit Urteil vom 20. Mai 2020 (SST.2019.162) bestätigte das Obergericht das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und verurteilte den Beschuldigten neu, aufgrund der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots, zu einer Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren. 1.3. Das Bundesgericht hiess eine gegen das Urteil des Obergerichts gerichtete Beschwerde mit Urteil 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 teilweise gut. Hinsichtlich des vom Beschuldigten mit Beschwerde angefochtenen Schuldspruchs wegen versuchten qualifizierten Raubs betreffend den Vorfall vom 28. März 2012 (Restaurant K.; Anklageziffer 2) bestätigte das Bundesgericht diesen. Das Bundesgericht hiess jedoch die Beschwerde des Beschuldigten in Bezug auf den Schuldspruch wegen qualifizierten Raubs betreffend den Vorfall vom 6. März 2012 (Tankstelle L.; Anklageziffer 1) gut. Das Obergericht habe dem Beschuldigten zu Unrecht alle Tathandlungen des Mittäters B. – namentlich den Einsatz der geladenen Schusswaffe und die Schussabgabe – zugerechnet. 2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch, welches mit Verfügung vom 11. März 2022 abgewiesen wurde. 3. 3.1. Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, der Beschuldigte sei betreffend den Vorfall bei der Tankstelle L. gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB (Mitführen einer Waffe) zu verurteilen und neu zu einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren zu verurteilen. 3.2. Mit Stellungnahme vom 7. März 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei höchstens zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren zu verurteilen. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 11. März 2022 eine freigestellte Stellungnahme ein und verwies auf die bereits eingereichte Stellungnahme. 3.4. Am 22. März 2022 reichte der Beschuldigte eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Im Rahmen der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts vom 31. Januar 2022 ist zunächst der Vorfall in der Tankstelle L. (Anklageziffer 1) zu prüfen und anschliessend ist die Strafe neu zu bemessen. 2. 2.1. Mit Urteil vom 20. Mai 2020 erwog das Obergericht, dass sich der Sachverhalt betreffend den Raubüberfall vom 6. März 2012 in der Tankstelle in L. (Anklageziffer 1) gemäss Anklage zugetragen habe. Unbestritten ist dabei, dass der Beschuldigte zusammen mit C. und B. den Raubüberfall begangen hat, wobei C. im Auto geblieben ist und der Beschuldigte die Tankstelle mit einer Schreckschusspistole betreten und B. eine 9mm-Pistole mit sich geführt hat. Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil verbindlich fest, dass – entgegen der Auffassung des Obergerichts – der von B. abgegebene Schuss im Tankstellenshop oder der Einsatz einer geladenen Schusswaffe nicht vom gemeinsamen Tatplan erfasst gewesen sei. Es sei nicht alleine aus dem Umstand, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass B. zuvor schon Raubüberfälle verübt habe, wobei bei mindestens einem davon ein Schuss gefallen sei, zu schliessen, dass er konkludent die Herbeiführung einer Lebensgefahr billigend in Kauf genommen habe. Der Schuldspruch gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB sei daher aufzuheben. Mit der Erwägung, der Beschuldigte habe es in diesem Zusammenhang unterlassen, abzuklären ob die Waffe geladen gewesen sei, werde ihm bei der Qualifikation als lebensgefährlichen Raub im Übrigen (alleine) sein passives Verhalten angelastet resp. letztlich eine Unterlassung vorgeworfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.4). 2.2. Des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. -4- Der Räuber wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Ziff. 2 stellt eine Art abstraktes Gefährdungsdelikt dar, d.h. die Qualifikation ist erfüllt, wenn der Täter eine funktionsfähige Schusswaffe zum Zwecke des Raubes mit sich führt, wobei es nicht darauf ankommt, ob er die Absicht hat, die Waffe zu verwenden. Der Grund für die Qualifikation liegt allein in der der Gefahr, dass sich der Täter in einer kritischen Situation entschliessen könnte, zur Waffe zu greifen (BGE 124 IV 97 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 1.3.2). Die Schusswaffe muss objektiv funktionstüchtig und während der Tat zur Schussabgabe tauglich sein, resp. wird eine defekte Schusswaffe oder eine Attrappe mitgeführt oder steht die erforderliche Munition nicht in nächster Nähe zur Verfügung, ist der qualifizierte Tatbestand nicht erfüllt (BGE 110 IV 80 E. 1). 2.3. Gemäss seinen eigenen Aussagen war dem Beschuldigten klar, dass er von B. für den Raubüberfall in der Tankstelle in L. eine Schreckschusspistole erhalten hat (Untersuchungsakten [UA] act. 2893). Er hatte auch bemerkt, dass zwei Schüsse drin waren (UA act. 2897). Sodann war ihm bewusst, dass die Waffe, welche B. mit sich führte, eine echte Pistole – sie wurde von ihm als eine Sigg Sauer oder Beretta erkannt – war (UA act. 2893 und 2897). Der Beschuldigte beschrieb sich im Umgang mit Waffen als geübt und mit einer gewissen Erfahrung (UA act. 2893). Insbesondere erklärte er, dass er, wenn er eine Waffe in die Hände nimmt, zuerst schauen würde, ob sich Schüsse im Magazin befinden würde, dann, ob sie gesichert und dann, ob sie geladen sei (UA act. 2894). Die Waffe, welche B. dabei gehabt hatte, sei nicht geladen gewesen, bevor sie «rein gingen». Er denke, er habe sie auf dem Weg geladen (UA act. 2895). Sie hätten jedoch nicht abgemacht, dass geschossen werde (UA act. 2893) resp. sie hätten insgesamt nur abgemacht, dass nicht geschossen werde (UA act. 2894). Auch der Mittäter C. erklärte in seiner Einvernahme, dass nie die Rede davon gewesen sei, dass jemand schiessen würde (UA act. 3060). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die sich der direkten Wahrnehmung durch andere entziehen (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. Aufl. 2011, § 9 N. 63). Nur der Beschuldigte könnte mit letzter Gewissheit sagen, was er gewollt hat und was nicht. Das führt nun aber nicht einfach dazu, dass der subjektive Tatbestand nicht mehr erfüllt wäre, wenn eine beschuldigte Person die Tat bestreitet. Vielmehr ist dann mit Hilfe von Erfahrungsregeln aus dem äusseren Geschehen auf die subjektive Seite zu schliessen (vgl. STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N. 63). Das Gericht entscheidet auch dann nach seiner freien, aus dem ganzen Verfahren geschöpften Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). -5- Insgesamt lässt die Tatsache, dass in der vom Beschuldigten gebrauchten Schreckschusspistole zwei Schüsse im Magazin waren, nur den Schluss zu, dass er auch davon ausgehen konnte und musste, dass in der echten Waffe von B. Patronen waren. Dem Beschuldigten fehlten gegenteilige Hinweise, er konnte auch lediglich überzeugt angeben, dass die Waffe von B. noch nicht geladen gewesen sei. Dass er davon ausgegangen sei, dass die Waffe keine Patronen im Magazin gehabt habe, wird selbst von ihm selber nicht vorgebracht. Unter den gegebenen Umständen konnte er denn auch gar nicht darauf vertrauen, dass sich keine Patronen im Magazin befinden würden. Der Beschuldigte gab sich als geübt im Umgang mit Waffen zu erkennen, wobei ihm daher auch die Regel bekannt sein dürfte, dass Waffen in erster Linie immer als geladen zu betrachten sind, solange man sich nicht vom Gegenteil überzeugt hat (vgl. z.B. Sicherheitstipps bei Umgang mit Waffen des Kantons Zürich: www.zh.ch/de/sicherheit- justiz/delikte-praevention/waffen.html). Entsprechend lässt dies nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass B., als er mit ihm zusammen den Raubüberfall auf die Tankstelle in L. verübte, eine funktionstüchtige und zur Schussabgabe taugliche Waffe mit sich führte. Indem der Beschuldigte, nachdem er in seiner Schreckschusspistole die zwei Schüsse entdeckte, sich weder bei B. rückversicherte, dass in dessen Waffe keine Munition war und auch keine Anstalten machte, B. von der Mitnahme dessen Waffe abzuhalten, hat er damit konkludent in den Tatplan eingewilligt, eine Schusswaffe gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB zum Zwecke des Raubes mitzuführen. Demnach ist sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 2 StGB erfüllt und der Beschuldigte ist entsprechend zu bestrafen. 3. 3.1. Insgesamt hat sich der Beschuldigte des teilweise versuchten qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Der Beschuldigte beantragt nach Rückweisung durch das Bundesgericht, dass er höchstens zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren zu verurteilen sei (Stellungnahme Beschuldigter vom 7. März 2022), während die Oberstaatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren fordert -6- (Stellungnahme Oberstaatsanwaltschaft vom 16. Februar 2022 [Postaufgabe: 17. Februar 2022]). 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Vorliegend wurden sämtliche Taten vor Inkrafttreten des revidierten Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 begangen. Im neuen Sanktionenrecht wird die Freiheitsstrafe gegenüber der Geldstrafe stärker gewichtet. So wurde die maximale Anzahl Tagessätze von 360 auf 180 reduziert, was den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt. Im Bereich von über sechs Monaten besteht neu nur noch die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe auszufällen. Wie zu zeigen sein wird (siehe unten, E. 3.4), kommt vorliegend jedoch nur eine Gesamtfreiheitsstrafe in Frage, weshalb sich das neue Recht nicht als milder erweist (vgl. sog. lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB das im Zeitpunkt der Taten geltende Recht zur Anwendung gelangt. 3.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Während für den Raub und die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, wäre für die übrigen Delikte auch eine Geldstrafe denkbar. Im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes verfügt der Beschuldigte über mehrere einschlägige Vorstrafen (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Er wurde teilweise zu unbedingten Geldstrafen verurteilt. Die bisher ausgesprochenen Geldstrafen haben ihn jedoch nicht davon abgehalten, innert der Probezeit erneut in erheblichem Ausmass straffällig zu werden. Der Beschuldigte zeigte sich völlig unbeeindruckt von den bisherigen Verurteilungen, was auf eine Uneinsichtigkeit schliessen lässt. Es ist damit offensichtlich, dass die Ausfällung einer Geldstrafe nicht geeignet wäre, den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz sind für sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte Freiheitsstrafen auszufällen. Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von über 180 Tagen zu verurteilen -7- ist, findet Art. 41 StGB in der bis 1. Januar 2018 geltenden Fassung zudem keine Anwendung (BGE 137 IV 312 E. 2.4). 3.5. 3.5.1. In Bezug auf die schwerste Straftat, den versuchten qualifizierten Raub im Restaurant K., für welche die Einsatzstrafe festzusetzen ist, ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat kurze Zeit, nachdem er bereits einen Raubüberfall auf die Tankstelle L. verübte, erneut versucht, einen Raub zu begehen. Zur Höhe des erhofften Deliktsguts äusserte sich der Beschuldigte nicht. Da er davon ausging, dass das Restaurant gut lief (UA act. 2898) und sie spät am Abend den Raub begingen, ist davon auszugehen, dass sie sich einige Tausend Franken als Beute erhofften. Dieser Betrag, auf den der Raub gerichtet war, ist zwar nicht zu bagatellisieren, in Anbetracht des regelmässigen Einkommens des Beschuldigten von monatlich Fr. 4'900.00 netto kann jedoch auch nicht von einem Vielfachen seines Monatsgehalts als Beute ausgegangen werden. Damit ist im Hinblick auf das grosse Spektrum möglicher Deliktssummen bei einer Vollendung der Tat von einem in finanzieller Hinsicht vergleichsweise gerade noch leichten Taterfolg auszugehen. Bei diesem Vorfall führte der Beschuldigte eine durchgeladene Waffe mit sich und feuerte damit, nachdem er in ein Handgemenge mit einem Angestellten geriet, auch einen Schuss ab, womit die verwirklichte Lebensgefahr für die im Raum befindlichen Personen sehr konkret wurde. Damit ging das Vorgehen des Beschuldigten klar über die blosse Erfüllung des (qualifizierten) Tatbestands hinaus und zeugt von einiger krimineller Energie. Nicht zu vernachlässigen sind die psychischen Folgen für die Opfer. D. sagte rund vier Jahre nach dem Vorfall noch aus, dass sie oft noch Angst habe, wenn sie alleine sei und Geräusche höre (UA act. 2192). Grundsätzlich handelte er aus rein finanziellen und damit letztlich egoistischen Gründen. Rein monetäre Gründe sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Raub als qualifizierte Form der Nötigung, um einen Diebstahl zu begehen oder die weggenommene Sache behalten zu können, bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht beim Diebstahl erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Der Beschuldigte verfügte zur Zeit des Raubüberfalls über eine Arbeitsstelle und verdiente rund Fr. 4'900.00 netto pro Monat. Damit hatte er für sich, seine Ehefrau und seine drei Kinder zu sorgen. Aufgrund seiner hohen Schulden zwischen Fr. 100'000.00 bis Fr. 200'000.00 (UA act. 57 und GA act. 121), welche er wegen Drogen und -8- durch Glückspiele (UA act. 2899) angehäuft hatte, befand er sich in einer finanziell angespannten Situation. Dennoch ist auch davon auszugehen, dass er beim Entschluss, den Raubüberfall zu begehen, über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Insbesondere ist zu beachten, dass B. bei diesem Raub nicht teilgenommen hat und somit die angebliche Bedrohungslage durch diesen bzw. der durch diesen ausgeübte Druck als sehr gering angesehen werden muss (vgl. dazu UA act. 2899 und 2903). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die vom Tatbestand des Raubs geschützten Rechtsgüter des Vermögens und der persönlichen Freiheit zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Insgesamt erscheint das Tatverschulden des Beschuldigten in Bezug auf die vollendete Tat als mittelschwer bis schwer, und es wäre eine dafür angemessene Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren auszufällen gewesen. Da es bei einem Versuch geblieben ist, ist eine angemessene Minderung der Strafe vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nur aufgrund des Verhaltens des Personals des Restaurants K. bei einem Versuch geblieben ist. Somit ist der Abbruch des Raubüberfalls nicht auf eine Einsicht des Beschuldigten ins Unrecht seines Handelns zurückzuführen. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend für den ausgebliebenen Erfolg nur eine geringe Strafminderung im Umfang von einem Jahr auf 5 ½ Jahre vorzunehmen. 3.5.2. Diese Einsatzstrafe ist für den Raub gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB auf die Tankstelle L. angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat zusammen mit anderen Mittätern Fr. 1'331.45 erbeutet. Diesbezüglich ist der Taterfolg im Vergleich zu bei einem Raubüberfall möglichen Deliktsbeträgen noch als bescheiden zu bezeichnen. Das dem Beschuldigten zurechenbare Verhalten des Mittäters B. ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Raubtatbestands gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB hinausgegangen, auch wenn sich die Munition bereits in der Waffe, welche für den Raubüberfall mitgeführt wurde, befunden hatte. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Täter zu Beginn vermeintlich in Überzahl der Verkäuferin gegenübergetreten sind. Nicht zu bagatellisieren ist sodann das Ausmass, in welchem die Verkäuferin ihres subjektiven Sicherheitsgefühls verlustig ging. Während sie zwar bald nach dem Vorfall wieder gearbeitet hat, so war sie für die ersten Monate nie alleine im Shop und Personen, welche eine Kapuze oder einen Schal vor dem Gesicht getragen hätten, seien ihr sehr unangenehm gewesen (GA act. 129). -9- Der Beschuldigte selber erhielt von der erlangten Beute keinen Anteil, da er damit einen Teil der Schulden beim Mittäter B. abbezahlte (UA act. 2893 und 2896). In Bezug auf die finanzielle Motivation zum Raub kann grundsätzlich auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (siehe oben, E. 3.5.1.). Der Beschuldigte befand sich zwar in einer finanziell angespannten Situation und er erklärte, von B. bedroht worden zu sein, jedoch ohne dies genauer auszuführen (UA act. 2899 und 2903), dennoch verfügte er über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Sodann stehen bei einer wirklichen Bedrohungslage auch andere, legale Mittel zur Verfügung. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen und die persönliche Freiheit der vom Raub betroffenen Personen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte selber «nur» eine Schreckschusspistole mit sich führte, und B. als treibende Kraft angesehen werden muss, wiegt das Verschulden des Beschuldigten vergleichsweise geringer. Bei einem Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe erscheint bei einer isolierten Betrachtung eine Einzelstrafe von 3 Jahren für das mittelschwere Verschulden angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 2 Jahre zu erhöhen. 3.5.3. Weiter hat der Beschuldigte während eines Zeitraums von knapp 2 ½ Monaten (23. Dezember 2014 bis 3. März 2015) in verschiedenen Konstellationen gewerbs- und bandenmässig eine Serie von neun Einbruchdiebstählen ausgeführt, wobei einer ein Versuch war. Ein Teil des von den Geschädigten geltend gemachten Betrages wird vom Beschuldigten bestritten. Insgesamt ist von einem anerkannten Deliktsbetrag von rund Fr. 45'000.00 auszugehen. Pro Monat ist demnach von einem Deliktsbetrag von Fr. 15'000.00 auszugehen. Der Taterfolg ist damit noch im mittleren Rahmen anzusiedeln. Erst die Verhaftung einzelner Beteiligter (E. und G., UA act. 1949 und 1953) hat der deliktischen Tätigkeit Einhalt gewährt. Die Diebstähle wurden innerhalb der Bande in verschiedenen Konstellationen getätigt. Es ist daher von einer grossen Gefährlichkeit derselben auszugehen, da die Fortsetzung der Diebstähle nicht von einer Person abhängig war, sondern sie sich zu zweit, zu dritt oder zu viert zu Einbrüchen trafen. Damit geht das Ausmass des gewerbs- und bandenmässigen Handelns über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinaus. Eine eigentliche Führungsperson innerhalb der Bande kann nicht ausgemacht werden. Selbst wenn vieles über den Beschuldigten gelaufen ist (z.B. haben sich G. und F. über den Beschuldigten kennengelernt, UA - 10 - act. 3100), so ist nicht ersichtlich, dass die Initiative ausschliesslich von ihm ausgegangen wäre (vgl. UA act. 3120, Frage 15). Insbesondere ist zu beachten, dass der Beschuldigte G. über den Mitbeschuldigten C. kennengelernt hat (UA act. 2887) und viele Ideen anscheinend von diesem ausgingen (u.a. UA act. 2880, 2886 und 2961). Dies wirkt sich somit neutral auf die Strafzumessung aus. Zu vernachlässigen ist, dass es im Rahmen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls einmal bei einem Versuch geblieben ist. Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist zwar grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht als das vollendete (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Dieser Grundsatz erleidet indessen gewisse Einschränkungen, wo der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt hat. In diesem Fall liegt ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl alle gewerbsmässigen wie auch einzelne nicht gewerbsmässige Handlungen und sowohl die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst. Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d mit Hinweisen). Der Betrag des wirklich verursachten Schadens ist beim gewerbsmässigen Diebstahl verschuldensmässig nicht wesentlich relevanter als der Deliktsbetrag, der sich aus versuchten Diebstählen ergibt. Eine bloss versuchte Handlung ist daher im Rahmen der Gewerbsmässigkeit bei der Strafzumessung zu vernachlässigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2 betr. den gewerbsmässigen Betrug). Erneut verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit aus. Zwar verfügte der Beschuldigte weiterhin über hohe Schulden, jedoch hat er mit der Verübung von Einbruchdiebstählen den am einfachsten erscheinenden Weg gewählt. Zwar machte er geltend, Schulden bei E. gehabt zu haben und von diesem unter Druck gesetzt worden zu sein (UA act. 2885). Allerdings weist die Tatsache, dass er das erbeutete Geld aus dem Einbruchdiebstahl in die M. nicht an E. weitergeleitet hat (UA act. 2885) und weitere Einbruchdiebstähle ohne Beteiligung von E. verübte, darauf hin, dass das «unter Druck setzen» nicht über eine normale Rückforderung hinausging und der Beschuldigte aufgrund seiner engen finanziellen Verhältnisse eine andere Einnahmequelle suchte. Auch wenn der vom Beschuldigten behauptete Drogenkonsum vor den jeweiligen Einbruchdiebstählen (UA act. 2884) zu einer gewissen Enthemmtheit geführt haben dürfte, ohne dass dadurch jedoch die Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, verfügte der Beschuldigte über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Eigentum zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Wesentlich ist, dass der Entscheidungsspielraum des - 11 - Beschuldigten nicht etwa aufgrund einer bloss untergeordneten Stellung eingeschränkt war. Nicht verschuldenserhöhend wirken sich die rein monetären Beweggründe aus. Ein rein monetäres Motiv ist jedem Vermögensdelikt immanent. Sie dürfen demnach bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Insgesamt ist in Bezug auf den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl – unter Berücksichtigung, dass beide Qualifikationsgründe erfüllt worden sind – von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 2 ½ Jahren auszugehen. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 ½ Jahre. 3.5.1. In engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu den Diebstählen und den Raubüberfällen stehen die mehrfachen Sachbeschädigungen. Insgesamt entstand ein Sachschaden von über Fr. 40'000.00, was als grosser Schaden bezeichnet werden kann (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Das Ausmass der einzelnen Schäden ist teilweise (vgl. Anklageziffer 3.2, Sachschaden Fr. 2'000.00; Anklageziffer 3.5, Sachschaden Fr. 5'587.35; Anklageziffern 3.6.1 – 3.6.3, Sachschaden je Fr. 7'000.00; Anklage- ziffer 3.7, Sachschaden über Fr. 14'000.00, UA act. 2642) als sehr hoch zu bezeichnen, und die Sachbeschädigung ist damit nicht zu bagatellisieren. Das Vorgehen bestand darin, mittels Flachwerkzeugen Fenster und Türen aufzubrechen und ebenfalls die vorgefundenen Zigarettenautomaten und Tresore, sofern diese nicht abtransportiert und zu einem späteren Zeitpunkt aufgebrochen worden sind, aufzubrechen. Die Art und Weise des Vorgehens ging somit nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus und wirkt sich neutral aus. Mittelschwer verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist hingegen die mehrfache Tatbegehung und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte bei den Sachbeschädigungen verfügte. Insgesamt ist von einem knapp mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Zu berücksichtigen ist, dass die Sachbeschädigungen nicht das primäre Ziel, sondern Voraussetzung für die anschliessende Begehung der Diebstähle oder deren Folge waren bzw. aufgrund der Schussabgabe beim Raubüberfall erfolgten. Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips ihr Gesamtschuld- beitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung um ½ Jahr. - 12 - 3.5.2. In Bezug auf die Hausfriedensbrüche ist von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Dass der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern nur in Restaurants und andere Geschäftsräume, aber keine Wohnhäuser, eingedrungen ist, wirkt sich nicht verschuldensmindernd aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.3). Ein Hausfriedensbruch ist für die Betroffenen meist schwerwiegender als der bei einem Einbruchdiebstahl verursachte Sachschaden, da damit die Privatsphäre aufs Gröbste verletzt wird und die Betroffenen in ihrem Sicherheitsgefühl gravierend und nachhaltig getroffen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Dies trifft, wenn auch in geringerem Ausmass, auch auf Eigentümer von Geschäftsräumen zu. Insbesondere ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte zusammen mit F. innerhalt kürzester Zeit drei Mal Zutritt in die gleichen Räumlichkeiten der N. in S. verschafft hat. Wiederum mittelschwer verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sind die mehrfache Tatbegehung und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte bei den Hausfriedensbrüchen verfügte. Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. In Anbetracht des situativen Zusammenhangs der Hausfriedensbrüche mit den Diebstählen ist ihr Gesamtschuldbeitrag als geringer zu betrachten. Angemessen erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung um ½ Jahr. 3.5.3. Was die weiteren mit Berufung nicht angefochtenen Delikte angeht, so ging die Vorinstanz bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von einem mittelschweren Verschulden aus, was aufgrund der gehandelten Menge Kokain von rund 121 Gramm bei einem Reinheitsgrad von 30 % (somit 36.3 Gramm reines Kokain) nicht zu beanstanden ist. Auch in Hinblick auf die lange Zeitdauer von 1 ½ Jahren, in welchem der Beschuldigte den Kokainhandel betrieb und nur aufgrund seiner Verhaftung damit gestoppt hat, erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Monate angemessen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 15.3.3 S. 27). 3.5.4. Für das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss sowie das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis erachtete die Vorinstanz eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 8 Monate dem mittelschweren Verschulden angemessen (vorinstanzliches Urteil, E. 15.3.3 S. 27). Dies erscheint erstaunlich mild. Das wiederholte Fahren ohne Führerausweis und unter Drogeneinfluss zeugt von einer extremen - 13 - Gleichgültigkeit gegenüber den herrschenden Gesetzen, welche im Rahmen des Strassenverkehrs besonders für die Sicherheit der weiteren Verkehrsteilnehmer sorgen. Für seine Autofahrt vom 6. Mai 2015 um 18.10 Uhr von T. bis U. ist insbesondere dokumentiert, dass er sich in einem nicht fahrfähigen Zustand befand, einen schwankenden Stand zeigte und seine Reaktion verlangsamt war (UA act. 2700). Das Ausmass der Gefährdung der weiteren Verkehrsteilnehmer ist bei einer Fahrt zu dieser Tageszeit in diesem Zustand als erheblich einzuschätzen, womit alleine für diese Fahrt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate angemessen ist. Sodann hat der Beschuldigte 65 weitere Fahrten unter Betäubungs- mitteleinfluss unternommen und ohne über den erforderlichen Führerausweis zu verfügen. Für den Beschuldigten bestand keine Dringlichkeit diese Fahrten zu unternehmen, er hätte das Leben auch ohne Personenwagen bestreiten können (UA act. 2870). Er hat jeweils den für ihn bequemsten Weg eingeschlagen, entsprechend war seine Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt, und er hat sich bewusst dafür entschieden, gegen Strafbestimmungen zu verstossen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die geltenden Normen der Strassenverkehrs- gesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte damit gleich zwei Tatbestände, Führen eines Motorfahrzeuges unter Betäubungsmitteleinfluss gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG, mehrfach erfüllt hat, wobei beide Straftatbestände für sich alleine genommen für ein einzelnes Delikt einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsehen. Unter den gegebenen Umständen ist bei den einzelnen Fahrten jeweils von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Bei isolierter Betrachtung erscheinen je 10 Tage Freiheitsstrafe für die Verletzung der beiden Straftatbestände, insgesamt also 20 Tage Freiheitsstrafe, angemessen. Aufgrund der Vielzahl der Vergehen und in Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es sachgerecht, für die 65 Fahrten, in welchen gleich gegen zwei Straftatbestimmungen verstossen wurden, die Einsatzstrafe je um ½ Jahr, insgesamt also um 1 Jahr zu erhöhen. 3.5.5. Betreffend die Täterkomponenten wirken sich die zum Teil einschlägigen Vorstrafen zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte hat sich weder von Bussen noch unbedingten Geldstrafen beeindrucken lassen und ist insbesondere während der laufenden Probezeit erneut in erheblichem Ausmass straffällig geworden. Damit legt er eine krasse Gleichgültigkeit der hiesigen Rechtsordnung gegenüber zu Tage. Allerdings darf aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein - 14 - tatbezogenes Kriterium gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.3.2). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 28. Januar 2013 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu einer Geldstrafe von 90 Tagesätzen und mit Strafbefehl vom 10. Juli 2013 der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt, weshalb sich diese Vorstrafen nur in geringem Mass straferhöhend auswirken können. Mit seinem Aussageverhalten hat der Beschuldigte sodann nichts zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen. Er muss sich zwar nicht selbst belasten, aber unter diesen Umständen kann ihm auch keine Strafminderung gewährt werden. Sodann erklärte der Beschuldigte wiederholt, dass er Fehler gemacht habe, auch wenn der Eindruck entsteht, dass ihm mehr seine eigene Situation resp. das Erwischtwerden leidtut. Immerhin hat er seit Mai 2018 monatlich Fr. 30.00 als finanzielle Wiedergutmachung an die Opferhilfe Aargau bezahlt (vgl. Vollzugsbericht vom 18. Mai 2020), was sich leicht zu seinen Gunsten auswirkt. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. Insbesondere bedeutet auch die familiäre Situation mit drei Kindern im Alter zwischen 7 und 13 Jahren keine erhöhte Strafempfindlichkeit, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2019 E. 2.3.2). Insgesamt überwiegen die negativen Täterkomponenten leicht, weshalb die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen ist. 3.6. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 sowie 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Vorliegend wurde der Beschuldigte am 19. Mai 2015 verhaftet und am 7. Mai 2018, mithin drei Jahre später, wurde Anklage erhoben. Diese Zeitdauer erscheint lange, jedoch betraf die Untersuchung mehrere Mittäter und verschiedene Delikte. Damit lässt sich jedoch die Zeitlücke von knapp 11 Monaten zwischen der letzten Einvernahme der Auskunftsperson H. betreffend den Raub im Restaurant K. am 13. Mai 2016 (UA act. 2235 ff.) und dem Auftrag für ein Gutachten über den Beschuldigten am 25. April 2017 durch die Staatsanwaltschaft (UA act. 59) nicht erklären. Insbesondere, da sich der Beschuldigte seit Beginn der Untersuchung in Untersuchungshaft bzw. seit dem 26. Januar 2016 im vorzeitigten Strafvollzug befindet, hätte das Verfahren vordringlich durchgeführt werden sollen (Art. 5 Abs. 2 StPO). Da erst 8 Monate nach dem Schlussbericht der - 15 - Kantonspolizei (UA act. 1945 ff.) überhaupt ein Gutachten angeordnet worden ist, wobei deren Erstellung bekannterweise einige Zeit in Anspruch nimmt, ist zu erkennen, dass damit das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 2. Juli 2020 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben hat, der Entscheid des Bundesgerichts datiert vom 31. Januar 2022, mithin 1 ½ Jahre nach Eingang der Beschwerde, was insbesondere auch in Anbetracht des Umstands, dass sich der Beschuldigte seit Mai 2015 in Haft befindet, eine unverhältnismässig lange Zeit ist und damit das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Diese nicht unerhebliche mehrfache Verletzung des Beschleunigungs- gebots rechtfertigt eine Reduktion der Strafe um 8 Monate. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu verurteilen. 3.7. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von gesamthaft 2'513 Tagen (19. Mai 2015 bis 4. April 2022) sind auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs.7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 4. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte obsiegt minim in Bezug auf die Qualifikation des Raubes in der Tankstelle L. (Anklageziffer 1) sowie betreffend die Strafzumessung, während die Oberstaatsanwaltschaft in diesen Punkten mit ihrem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Berufung unterliegt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten seinen hälftigen Anteil an den obergerichtlichen Verfahrenskosten, welche für dieses und das Verfahren von C. (SST.2019.186) auf insgesamt Fr. 6'000.00 festzusetzen sind (§ 18 VKD), zu 5/6 mit Fr. 2'500.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.1. Der amtliche Verteidiger ist für den Aufwand im Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Er reichte für das Verfahren SST.2022.31 keine Kostennote ein. Angemessen erscheint für die drei - 16 - Eingaben am Obergericht (Haftentlassungsgesuch vom 10. Februar 2022; Stellungnahme zum Bundesgerichtsurteil vom 7. März 2022 und Eingabe vom 22. März 2022), welche insgesamt rund 4 Seiten umfassen, und für die übrigen Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen sowie Besprechung mit dem Beschuldigten ein Aufwand von 3 Stunden, zumal das Haftentlassungsgesuch von Anfang an aussichtslos war. Für den Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht erscheint sodann ein Stundenansatz von Fr. 180.00 gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 1 AnwT gerechtfertigt, da nichts Neues vorgebracht werden musste und auch sonst keinerlei Schwierigkeiten vorlagen. Unter Berücksichtigung der gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 2 AnwT separat zu entschädigenden Auslagen von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % ist der amtliche Verteidiger im zweiten Umgang mit (gerundet) Fr. 600.00 zu entschädigen. Hinzu kommt das Honorar aus dem ersten Umgang vor Obergericht von Fr. 6'900.00, womit sich das Honorar (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) auf total Fr. 7'500.00 beläuft. Die Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 5/6, d.h. im Betrag von gerundet Fr. 6'250.00, zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger ausserdem auf dem von ihm zu tragenden Anteil von 5/6 die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 resp. Fr. 180.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 resp. Fr. 200.00), zuzüglich der auf dieser Differenz geschuldeten Mehrwertsteuer zu erstatten, ausmachend total gerundet Fr. 610.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 4.2. Nachdem der Beschuldigte nach wie vor schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung immer noch korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von Fr. 29'235.25 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 17 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. 2.1.[in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf folgende Tatbestände infolge Verjährung eingestellt: - Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz (Anklageziffer 4), - Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz (Anklageziffer 4), - mehrfacher Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln (Anklageziffer 5.1). 2.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Anklageziffer 6) freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB (Anklageziffer 1); - des versuchten qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2); - des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 3); - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1, 2 und 3); - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 3); - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer 5.2); - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Anklageziffer 6); - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 6). 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen und in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. - 18 - 4.2. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 2'513 Tagen (19. Mai 2015 bis 4. April 2022) werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmenbrücke vom 10. Juli 2013 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 100.00 für 75 Tage gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Der beschlagnahmte Geissfuss wird gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin O. Schadenersatz und Genugtuung von insgesamt Fr. 6'000.00 zu bezahlen. 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I. eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen. 6.3. Die Schadenersatzansprüche der Privatklägerin P. werden auf den Zivilweg verwiesen. 6.4. Die Schadenersatzansprüche der Privatklägerin Q. werden auf den Zivilweg verwiesen. 6.5. Die Schadenersatzansprüche des Privatklägers J. werden auf den Zivilweg verwiesen. 6.6. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin M. Fr. 2‘000.00 als Schadenersatz unter solidarischer Haftbarkeit mit den allfälligen Mittätern E. und F. zu bezahlen. Die übrigen Schadenersatzansprüche der M. werden auf den Zivilweg verwiesen bzw. in der Höhe von Fr. 44‘035.35 abgewiesen. - 19 - 7. 7.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden hälftigen obergerichtlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'000.00 (zusammen mit dem Verfahren SST.2019.186) werden dem Beschuldigten zu 5/6 mit Fr. 2'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'500.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 5/6 mit Fr. 6'250.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger auf dem von ihm zu tragenden Anteil von 5/6 die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 610.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 36'316.30 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 29‘235.25 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 20 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli