6.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'742.20 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'050.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'494.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seinen finanziellen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)