3. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel (2 Gramm Marihuana) werden eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5.2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB eingezogen: