2. [in Rechtskraft erwachsen] 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB - 10 - zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'100.00, ersatzweise 11 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die vorläufige Festnahme von 1 Tag wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet.