4. 4.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat er die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 3'000.00 vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). 4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit gerundet Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der -9- Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).