3. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Speichermedien «externe Festplatte 2020-018-02-01», «externe Festplatte 2020-018-03-01», «externe Festplatte 2020-018-04-01» und «PC Miditower msi XStrike 2020-018-01-02» angeordnet. Dies wurde mit Berufung nicht angefochten. Zuhanden der Vorinstanz und der die Einziehung beantragenden Staatsanwaltschaft ist jedoch festzuhalten, was folgt: