2.5. Nach dem Gesagten ist eine Landesverweisung auszusprechen. Unter Berücksichtigung der Natur der Straftat, des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten, seiner nicht sehr hohen Interessen am Verbleib in der Schweiz und des verhältnismässig hohen öffentlichen Interesses, die Nachfrage sowie die Weiterverbreitung von Kinderpornografie zu -8- unterbinden, erweist sich eine Landesverweisung von 7 Jahren als angemessen.