Auch wenn dem Beschuldigten keine eigentliche Schlechtprognose gestellt wird, ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten, dass ihm in Bezug auf den Besitz der harten Pornografie eine mittelhohe Rückfallgefahr veranschlagt wird (UA act. 94 f.). Es bestehen damit begründete Zweifel an seiner Legalbewährung, weshalb eine von ihm ausgehende, gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit zu bejahen ist. Die Landesverweisung steht entsprechend entgegen dem Beschuldigten im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA.