Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB schuldig gemacht. Wie dargelegt, wurden vom Beschuldigten hohe Rechtsgüter in schwerwiegender Weise verletzt. Das Handeln des Beschuldigten ist damit ohne Weiteres dazu geeignet, die öffentliche Ordnung und Gesundheit zu gefährden. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Auch wenn dem Beschuldigten keine eigentliche Schlechtprognose gestellt wird, ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten, dass ihm in Bezug auf den Besitz der harten Pornografie eine mittelhohe Rückfallgefahr veranschlagt wird (UA act.