Nach dem Gesagten ist in Würdigung der gesamten Umstände das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls auch unter Berücksichtigung der Anwesenheitsdauer von mehr als acht Jahren zu verneinen. Zudem -7- überwiegen die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die vergleichsweise geringen, wenn auch nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt und deshalb anzuordnen.