Schliesslich ist in der Interessenabwägung auch von Bedeutung, dass der Beschuldigte in der Schweiz – neben diversen Strafbefehlen wegen kleinerer Bagatelldelikte (u.a. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, UA act. 250/38ff.) – bereits wegen einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz vorbestraft ist und sich nun neben der mehrfachen Pornografie auch der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht hat, was von einer gewissen Resistenz gegen die herrschenden Regeln und Gesetze zeugt.