Dem Beschuldigten wird im psychiatrischen Gutachten eine mittelhohe Rückfallgefahr veranschlagt (UA act. 94 f.). Daran ändert nichts, dass gemäss diesem Gutachten die Gefahr, dass der Beschuldigte von «Hands- Off»-Delikten zu «Hands-On» Delikten übergeht, deutlich geringer sei (UA act. 95). Darüber hinaus kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten auch bereits ein geringes Rückfallrisiko genügen, das auch bei einem Ersttäter vorliegen kann. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3).