Die Umschreibung des Verschuldens durch die Vorinstanz als «gerade noch im leichten Bereich» (vorinstanzliches Urteil E. III.2.4.1.5) ist hingegen allein der Rechtsprechung des Bundesgerichts geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem (vorliegend unteren) Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe situierten Strafmass stehen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Aus dem Vorbringen des Beschuldigten, dass durch sein Verhalten keine körperliche Unversehrtheit eines Kindes oder Jugendlichen in der Schweiz tangiert sei (Berufung S. 6),