als schwerer Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung gilt. Die Umschreibung des Verschuldens durch die Vorinstanz als «gerade noch im leichten Bereich» (vorinstanzliches Urteil E. III.2.4.1.5) ist hingegen allein der Rechtsprechung des Bundesgerichts geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem (vorliegend unteren) Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe situierten Strafmass stehen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6).