vgl. auch BGE 131 IV 16 E. 1.2). Auf den zahlreichen kinderpornografischen Inhalten sind denn auch nicht gerade noch knapp minderjährige Personen abgebildet, sondern hauptsächlich Mädchen im Kleinkind- bis zum Primarschulalter, die Penetrationen oder Oralverkehr mit teils erwachsenen Männern und in extrem erniedrigenden Posen (z.B. Fesselungen) erdulden mussten. Das Erstellen dieser Pornografie erfolgte damit in einem Alter der Mädchen, in welchem die spätere ungestörte sexuelle Entwicklung besonders stark gefährdet wird, und auf eine Art und Weise, die besonders gravierend auf die Entwicklung des Kindes einwirken kann.