Demgegenüber hat der Beschuldigte mit dem Überlassen von Kinderpornografie und dem Besitz von 7'589 Bildern und 389 Videos mit kinderpornografischen Inhalten in sehr erheblichem Masse gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Dabei haben sich die Handlungen des Beschuldigten – nebst der Weitergabe in einem Fall – nicht nur im Betrachten bzw. im Konsum der kinderpornografischen Bilder und Videos erschöpft. Der Beschuldigte hat diese darüber hinaus im Sinne einer eigentlichen Sammlung gezielt auf verschlüsselten Festplatten und somit zur dauerhaften Aufbewahrung (mit der Möglichkeit und Gefahr einer späteren Verwendung) gespeichert.