Dass die Wirtschaftslage in Deutschland allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag die Landesverweisung nicht zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2), zumal dies vorliegend ohnehin nicht ersichtlich wäre, arbeitet der Beschuldigte doch als Servicekraft in einer Bar, also in einer Branche, in welcher auch in Deutschland ein (starker) Fachkräftemangel herrscht. Dieser Umstand sowie seine Ausbildung, seine Familie, sein Alter, seine Sprache und seine Gesundheit erlauben es ihm, sich wieder in seinem Heimatland schnell zu integrieren. Eine allfällige Therapie kann problemlos auch dort durchgeführt werden.