Unter den genannten Umständen würde eine Landesverweisung nicht zu einer eigentlichen Entwurzelung führen, wie dies bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Personen oder solchen mit einem jahrzehntelangen Aufenthalt in der Schweiz der Fall wäre. Dass die Wirtschaftslage in Deutschland allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag die Landesverweisung nicht zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2), zumal dies vorliegend ohnehin nicht ersichtlich wäre, arbeitet der Beschuldigte doch als Servicekraft in einer Bar, also in einer Branche, in welcher auch in Deutschland ein (starker) Fachkräftemangel herrscht.