In der Schweiz ist der Beschuldigte weder in einem Verein aktiv (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), noch ist sonst ein besonderes Engagement für die Gesellschaft ersichtlich. Er verfügt über einen (kleinen) Freundeskreis. Aufgrund seiner Arbeitszeiten (Arbeit am Abend und in der Nacht, Schlafen am Tag) sei es jedoch mit dem regelmässigen Sehen schwieriger geworden (VA act. 34). Eine soziale Integration ist insgesamt nur in geringfügigem Ausmass vorhanden.