beruflichen Integration auszugehen ist. Jedoch führt dieser Aspekt alleine in der Gesamtbetrachtung nicht zur Annahme einer insgesamt besonders gelungenen Integration (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 3.5.2). In der Schweiz hat der Beschuldigte keine familiären Beziehungen. In seinem Heimatland Deutschland hingegen lebt seine Halbschwester, seine Tochter aus früherer Partnerschaft sowie seine aktuelle Partnerin mit dem im Januar 2023 zur Welt gekommenen, gemeinsamen Kind (VA act. 31 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Eine familiäre Integration ist damit nur in Deutschland gegeben.