2.2. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung. Er bestreitet die vorinstanzlichen Schuldsprüche, insbesondere denjenigen wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB, nicht, womit unbestrittenermassen eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB vorliegt. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen.