Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.311 (ST.2022.88; ST.2020.487) Urteil vom 2. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Stutz Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1986, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Nüesch, […] Gegenstand Pornografie, Widerhandlungen gegen das BetmG; Landesverweisung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 10. Juni 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 1, 4 und 5 StGB) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). 2. Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 30. August 2022 gemäss Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'100.00, ersatzweise 11 Tage Freiheitsstrafe. Weiter verwies es ihn für 7 Jahre des Landes, verhängte ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 21. Dezember 2022 beantragte der Beschuldigte, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 2. Mai 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung einzig gegen die Landesverweisung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung des FZA und der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. -3- 2.2. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung. Er bestreitet die vor- instanzlichen Schuldsprüche, insbesondere denjenigen wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB, nicht, womit unbestrit- tenermassen eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB vorliegt. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesen- heitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden. 2.3. Der heute 37 Jahre alte Beschuldigte wurde in Deutschland geboren und ist vor über 8 Jahren am 25. Juli 2014 in die Schweiz eingereist (MIKA- Akten, UA act. 250/30), nachdem er bereits seit dem 2. Februar 2009 über eine Grenzgängerbewilligung verfügt hatte (MIKA-Akten, UA act. 250/12). Am 1. September 2019 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt (MIKA-Akten, UA act. 250/62). Im Zeitpunkt der Begehung der Katalogtat (27. September 2019) lebte er jedoch erst seit rund 5 Jahren in der Schweiz. Er hat seine gesamten Kindheits- und Jugendjahre in seiner Heimat Deutschland verbracht. Es ist mithin noch nicht von einer prägenden Aufenthaltsdauer auszugehen, die einen Härtefall begründen würde. Er spricht Hochdeutsch, versteht Schweizer Mundart (UA act. 236) und hat in Deutschland die Schule und die Berufsausbildung zum Koch absolviert (UA act. 9 f.; 234; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). In der Schweiz arbeitete er zunächst als Montagehelfer und dann auf seinem angelernten Beruf als Koch, bis er sich am 1. März 2022 als Servicekraft in einer Bar in -4- Q. hat anstellen lassen (MIKA-Akten, UA act. 250/ 6 ff., 28 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Im Jahr 2017 hat er Privatkonkurs an- gemeldet (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Seit Mitte 2021 liefen gegen ihn Lohnpfändungen (VA act. 33 f.). In der Zwischenzeit hat er jedoch seine Schulden zurückbezahlt und die Lohnpfändungen wurden eingestellt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Die finanziellen Verhältnisse waren damit in der Vergangenheit mehrfach ungenügend und insgesamt jedenfalls nicht vorbildlich. Der Beschuldigte war aber während (fast) seiner ganzen Zeit in der Schweiz berufstätig, weshalb von einer Teilnahme am Wirtschaftsleben und damit einhergehend einer gewissen beruflichen Integration auszugehen ist. Jedoch führt dieser Aspekt alleine in der Gesamtbetrachtung nicht zur Annahme einer insgesamt besonders gelungenen Integration (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 3.5.2). In der Schweiz hat der Beschuldigte keine familiären Beziehungen. In seinem Heimatland Deutschland hingegen lebt seine Halbschwester, seine Tochter aus früherer Partnerschaft sowie seine aktuelle Partnerin mit dem im Januar 2023 zur Welt gekommenen, gemeinsamen Kind (VA act. 31 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Eine familiäre Integration ist damit nur in Deutschland gegeben. In der Schweiz ist der Beschuldigte weder in einem Verein aktiv (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), noch ist sonst ein besonderes Engagement für die Gesellschaft ersichtlich. Er verfügt über einen (kleinen) Freundes- kreis. Aufgrund seiner Arbeitszeiten (Arbeit am Abend und in der Nacht, Schlafen am Tag) sei es jedoch mit dem regelmässigen Sehen schwieriger geworden (VA act. 34). Eine soziale Integration ist insgesamt nur in geringfügigem Ausmass vorhanden. Unter den genannten Umständen würde eine Landesverweisung nicht zu einer eigentlichen Entwurzelung führen, wie dies bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Personen oder solchen mit einem jahrzehntelangen Aufenthalt in der Schweiz der Fall wäre. Dass die Wirtschaftslage in Deutschland allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag die Landesverweisung nicht zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2), zumal dies vorliegend ohnehin nicht ersichtlich wäre, arbeitet der Beschuldigte doch als Servicekraft in einer Bar, also in einer Branche, in welcher auch in Deutschland ein (starker) Fachkräftemangel herrscht. Dieser Umstand sowie seine Ausbildung, seine Familie, sein Alter, seine Sprache und seine Gesundheit erlauben es ihm, sich wieder in seinem Heimatland schnell zu integrieren. Eine allfällige Therapie kann problemlos auch dort durchgeführt werden. Zudem weichen die Lebensverhältnisse in Deutschland nicht wesentlich von jenen in der Schweiz ab. -5- Hinsichtlich der bereits bei der Frage des Härtefalls vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte, der nunmehr seit mehr als acht Jahren in der Schweiz lebt und sich hier entsprechend – wenn auch nicht überdurchschnittlich – integriert hat, ist ein persönliches Interesse an einem Verbleib nicht abzusprechen. Demgegenüber hat der Beschuldigte mit dem Überlassen von Kinder- pornografie und dem Besitz von 7'589 Bildern und 389 Videos mit kinderpornografischen Inhalten in sehr erheblichem Masse gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Dabei haben sich die Handlungen des Beschuldigten – nebst der Weitergabe in einem Fall – nicht nur im Betrachten bzw. im Konsum der kinderpornografischen Bilder und Videos erschöpft. Der Beschuldigte hat diese darüber hinaus im Sinne einer eigentlichen Sammlung gezielt auf verschlüsselten Festplatten und somit zur dauerhaften Aufbewahrung (mit der Möglichkeit und Gefahr einer späteren Verwendung) gespeichert. Es handelt sich insgesamt um schwere Straftaten, welche gegen ein hochwertiges Rechtsgut gerichtet waren. Denn auch wenn es sich bei den Pornografie-Delikten mit minderjährigen Kindern nicht um «Hands-On» Delikte handelt (Berufung S. 6), tragen Handlungen im Sinne dieses Straftatbestandes dazu bei, dass die Nachfrage bzw. der Handel und damit mittelbar die Produktion von kinderpornografischem Material aufrechterhalten wird, wodurch mittelbar die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährdet wird (BGE 124 IV 106 E. 3c aa). Daneben dient der Straf- tatbestand der Pornografie auch dem Schutz der Erwachsenen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannten Darstellungen und Vorführungen auf den Verbraucher korrumpierend auswirken können, mithin an sich geeignet sind, beim Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen. In diesem Sinne weckt der Konsum kinderpornografischer Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung schwerer Straftaten (BGE 128 IV 25 E. 3a; vgl. auch BGE 131 IV 16 E. 1.2). Auf den zahlreichen kinderpornografischen Inhalten sind denn auch nicht gerade noch knapp minderjährige Personen abgebildet, sondern hauptsächlich Mädchen im Kleinkind- bis zum Primarschulalter, die Penetrationen oder Oralverkehr mit teils erwachsenen Männern und in extrem erniedrigenden Posen (z.B. Fesselungen) erdulden mussten. Das Erstellen dieser Pornografie erfolgte damit in einem Alter der Mädchen, in welchem die spätere ungestörte sexuelle Entwicklung besonders stark gefährdet wird, und auf eine Art und Weise, die besonders gravierend auf die Entwicklung des Kindes einwirken kann. Der Beschuldigte hat mit seinem Handeln dazu beigetragen, dass die Nachfrage und damit mittelbar die Produktion solcher Pornografie aufrechterhalten wird, weshalb von einer erheblichen Schwere der Straftat auszugehen ist, die zu einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit führt. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für die mehrfache Pornografie denn auch zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, was ausländerrechtlich -6- als schwerer Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung gilt. Die Umschreibung des Verschuldens durch die Vorinstanz als «gerade noch im leichten Bereich» (vorinstanzliches Urteil E. III.2.4.1.5) ist hingegen allein der Rechtsprechung des Bundesgerichts geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem (vorliegend unteren) Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe situierten Strafmass stehen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Aus dem Vorbringen des Beschuldigten, dass durch sein Verhalten keine körperliche Unversehrtheit eines Kindes oder Jugendlichen in der Schweiz tangiert sei (Berufung S. 6), kann er nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist doch bei den zahlreichen pornografischen Inhalten – wie er selbst auch eingesteht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10) – nicht erkennbar und wäre es doch dem Beschuldigten auch gleichgültig gewesen, in welchen Ländern diese jeweils produziert wurden. Dem Beschuldigten wird im psychiatrischen Gutachten eine mittelhohe Rückfallgefahr veranschlagt (UA act. 94 f.). Daran ändert nichts, dass gemäss diesem Gutachten die Gefahr, dass der Beschuldigte von «Hands- Off»-Delikten zu «Hands-On» Delikten übergeht, deutlich geringer sei (UA act. 95). Darüber hinaus kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten auch bereits ein geringes Rückfallrisiko genügen, das auch bei einem Ersttäter vorliegen kann. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3). Schliesslich ist in der Interessenabwägung auch von Bedeutung, dass der Beschuldigte in der Schweiz – neben diversen Strafbefehlen wegen kleinerer Bagatelldelikte (u.a. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, UA act. 250/38ff.) – bereits wegen einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz vorbestraft ist und sich nun neben der mehrfachen Pornografie auch der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht hat, was von einer gewissen Resistenz gegen die herrschenden Regeln und Gesetze zeugt. Insgesamt ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz entsprechend hoch zu veranschlagen. Dieses überwiegt das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich, zumal eine (vollständige) Resozialisierung in Deutschland sehr wahrscheinlich ist. Nach dem Gesagten ist in Würdigung der gesamten Umstände das Vorlie- gen eines schweren persönlichen Härtefalls auch unter Berücksichtigung der Anwesenheitsdauer von mehr als acht Jahren zu verneinen. Zudem -7- überwiegen die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die vergleichsweise geringen, wenn auch nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Die Landes- verweisung ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt und deshalb anzuordnen. 2.4. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Es stellt sich mithin die Frage nach der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügig- keitsabkommen (FZA). Das FZA enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen und ist kein straf- rechtliches Abkommen. Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer. Die Schweiz ist in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA nicht gebunden. Jedoch hat sie die völkervertragsrechtlich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten. Wesentliches Kriterium für die Landesverweisung bildet die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er sich in der konkreten Katalogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB realisiert. Nichtsdestotrotz kommt eine Landes- verweisung angesichts von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA nur bei einer gewissen Schwere der Straftat in Betracht. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB schuldig gemacht. Wie dargelegt, wurden vom Beschuldigten hohe Rechtsgüter in schwerwiegender Weise verletzt. Das Handeln des Beschuldigten ist damit ohne Weiteres dazu geeignet, die öffentliche Ordnung und Gesundheit zu gefährden. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Auch wenn dem Beschuldigten keine eigentliche Schlechtprognose gestellt wird, ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten, dass ihm in Bezug auf den Besitz der harten Pornografie eine mittelhohe Rückfallgefahr veranschlagt wird (UA act. 94 f.). Es bestehen damit begründete Zweifel an seiner Legalbewährung, weshalb eine von ihm ausgehende, gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit zu bejahen ist. Die Landesverweisung steht entsprechend entgegen dem Beschuldigten im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. 2.5. Nach dem Gesagten ist eine Landesverweisung auszusprechen. Unter Berücksichtigung der Natur der Straftat, des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten, seiner nicht sehr hohen Interessen am Verbleib in der Schweiz und des verhältnismässig hohen öffentlichen Interesses, die Nachfrage sowie die Weiterverbreitung von Kinderpornografie zu -8- unterbinden, erweist sich eine Landesverweisung von 7 Jahren als angemessen. 3. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Speichermedien «externe Festplatte 2020-018-02-01», «externe Festplatte 2020-018-03-01», «externe Fest- platte 2020-018-04-01» und «PC Miditower msi XStrike 2020-018-01-02» angeordnet. Dies wurde mit Berufung nicht angefochten. Zuhanden der Vorinstanz und der die Einziehung beantragenden Staatsanwaltschaft ist jedoch festzuhalten, was folgt: Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände, welche harte Pornografie beinhalten, eingezogen. Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 197 StGB). Das generelle Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigt es unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes aber nicht, die beschlagnahmten Gegenstände zu vernichten. Eine Einziehung muss denn auch immer verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist die Vernichtung, d.h. Löschung der pornografischen Daten. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass die Daten so gelöscht werden (z.B. durch Überschreiben), dass die betroffenen pornografischen Daten nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können. Nicht erforderlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf gelöschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vorhanden sind. Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte die Herausgabe der Datenträger beantragt oder der Einziehung und Vernichtung zugestimmt hat. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. 4. 4.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat er die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens von Fr. 3'000.00 vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). 4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit gerundet Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der -9- Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig gesprochen wird, sind ihm die vorinstanzlichen Kosten in Höhe von Fr. 16'742.20 (inkl. Anklagegebühr) vollumfänglich aufzuerlegen. 4.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'494.00 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. [in Rechtskraft erwachsen] 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB - 10 - zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'100.00, ersatzweise 11 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die vorläufige Festnahme von 1 Tag wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel (2 Gramm Marihuana) werden eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5.2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB eingezogen: - externe Festplatte 2020-018-02-01 - externe Festplatte 2020-018-03-01 - externe Festplatte 2020-018-04-01 - PC Miditower msi XStrike 2020-018-01-02 Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'750.00 auszurichten. - 11 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seinen finanziellen Verhältnisse erlauben. 6.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'742.20 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'050.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'494.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seinen finanziellen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 12 - Aarau, 2. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Stutz