4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'460.00 auszurichten. - 24 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'209.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'500.00) werden zu 5/6 mit Fr. 2'674.20 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.