Der Beschuldigte wird des Betrugs, der Urkundenfälschung [Covid-19- Kredit], der Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen die Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV [Kreditmittelverwendung] schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung [Rechnung] hat ihn die Vorinstanz freigesprochen, was mit Berufung unangefochten geblieben ist. Unter Gewichtung der Schuldsprüche und des Freispruchs rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu 5/6 mit Fr. 2'674.20 aufzuerlegen.