3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als begründet. Sie obsiegt mit den beantragten Schulsprüchen wegen Betrugs, Urkundenfälschung sowie Geldwäscherei. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen.