2.8. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der in Rechtskraft erwachsenen Übertretungsbusse von Fr. 500.00 und der Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 ist ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 auf 55 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 2.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bzw. 1 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 5'500.00 (in Rechtskraft erwachsene Übertretungsbusse von Fr. 500.00 und Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00), ersatzweise 55 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. - 22 -