Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten, ist die Verbindungsbusse auf Fr. 5'000.00 festzusetzen. 2.7. Die von der Vorinstanz für die Widerhandlung gegen die Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV [Kreditmittelverwendung] ausgesprochene Busse von Fr. 500.00 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, womit es sein Bewenden hat (Art. 404 Abs. 1 StPO).