Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren in etwa die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirkt. - 21 - 2.5. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, delinquierte allerdings während laufendem Strafverfahren im Bereich der leichten Kriminalität. Er lebt in geregelten sowie stabilen Verhältnissen (siehe vorstehend). Ihm ist deshalb für die ausgesprochene Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf die gesetzlich vorgesehene Minimaldauer von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).