Der Beschuldigte zeigte sich zumindest teilweise geständig (Auftragslage, Umsatz, Schulden), was sich allerdings weitgehend auch aus der Buchhaltung oder anderer äusserer Umstände ergeben hätte. Es ist dennoch nicht zu verkennen, dass er mit diesen Aussagen die Strafverfolgung insofern vereinfacht und verkürzt hat. Sein Geständnis darf deshalb nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).