Die Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 14. Juli 2022 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'275.00 kann nicht als Vorstrafe, dafür aber im Rahmen des Nachtatverhaltens als ungünstiger Faktor gewertet werden, da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht nach diesen begangen hat. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6).