Entsprechend geringer ist der mit der Geldwäscherei insgesamt einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 3 Monate auf 18 Monate bzw. 1 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: