Insgesamt ist hinsichtlich der Geldwäscherei in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Geldwäschereihandlungen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Geldwäscherei in einem sehr engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zum Betrug sowie der Urkundenfälschung steht. Entsprechend geringer ist der mit der Geldwäscherei insgesamt einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen.